Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit für Kindschaftssachen ist – übersichtlicher als bisher – in § 152 FamFG geregelt. Das Gesetz arbeitet mit einer Anknüpfungsleiter und sieht drei Anknüpfungspunkte in folgender Reihenfolge vor: 1. Anhängigkeit einer Ehesache (vgl. § 4 Rdnr. 13) 2. gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes (vgl. § 4 Rdnr. 14) 3. Fürsorgebedürfnis (vgl. § 4 Rdnr. 15) Zunächst ist in Kindschaftssachen das Gericht zuständig, bei dem eine Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war (§ 152 Abs. 1 FamFG). Die Zuständigkeitskonzentration beim Gericht der Ehesache wurde somit beibehalten. Die Vorschrift umfasst alle Kindschaftssachen, die gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten betreffen. Die Zuständigkeitskonzentration wurde somit gegenüber § 621 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1–3 ZPO a.F. um weitere Verfahren erweitert. Eine erst später rechtshängig werdende Ehesache lässt die Zuständigkeit eines anderen Familiengerichts ipso iure entfallen, bei dem eine [...]