Der Sachverständige in Kindschaftssachen
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Das Gericht kann in Kindschaftssachen die Erstellung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens anordnen (vgl. § 163 Abs. 1 FamFG). Bei der Erstellung des Gutachtens sind die Eltern des Kindes zur Mitwirkung verpflichtet (§ 27 Abs. 1 FamFG). Entsprechend der bisherigen Rechtslage ist die Mitwirkung der Eltern jedoch nicht erzwingbar. Als Sanktionsmöglichkeit sieht das Gesetz allein die Möglichkeit vor, dem die Mitwirkung verweigernden Beteiligten aufgrund der Verweigerung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 81 Abs. 1 2 Nr. 4 FamFG). Eine wichtige Neuerung bringt das FamFG im Hinblick auf den möglichen Inhalt des Gutachterauftrags: Grundsätzlich hat der Sachverständige ausschließlich zu den vom Gutachtenauftrag erfassten Tatsachen Stellung zu nehmen (§ 403 ZPO). In Kindschaftsverfahren, die die Person des Kindes betreffen, kann das Familiengericht den Sachverständigen jedoch nunmehr darüber hinaus beauftragen, bei der Erstellung des Gutachtenauftrags auf die [...]