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Es kommt auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung an, ob diese formgebunden ist oder nicht. Vereinbarungen bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den VA sind nach §§ 6 f. VersAusglG formgebunden. Vereinbarungen, die nach der Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung gem. §§ 9 ff. VersAusglG getroffen werden, können dagegen formfrei getroffen werden, § 7 Abs. 1 VersAusglG gilt hier nicht mehr (OLG Schleswig v. 12.03.2021 – 15 UF 75/20, FamRZ 2021, 1285; OLG Karlsruhe v. 29.12.2020 – 5 UF 174/19, NZFam 2021, 136; OLG Celle v. 03.02.2011 – 10 UF 250/10, FamRZ 2011, 1656; Bergner, NJW 2009, 1169, 1174). Jedoch ist zu beachten, dass Vereinbarungen ab diesem Zeitpunkt nur noch in begrenztem Umfange in Betracht kommen (siehe Teil 8/4.29.3). Besteht Formzwang, ist dieser nicht [...]
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