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§ 7 VersAusglG greift ein, wenn die Vereinbarung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den VA, d.h. den Wertausgleich bei der Scheidung gem. den §§ 9 ff. VersAusglG, getroffen wird. Wird der VA abgetrennt und die Ehe geschieden, besteht auch nach dem Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung das Formerfordernis fort. Die Anforderungen des § 7 VersAusglG gelten seit dem 01.09.2009 auch für Vereinbarungen, die vor Inkrafttreten des VersAusglG am 01.09.2009 geschlossen worden sind (OLG Koblenz, FamRZ 2012, 130). Zu beachten ist, dass im VersAusglG keine Frist wie in § 1408 Abs. 2 BGB a.F., wonach Vereinbarungen unwirksam wurden, wenn binnen eines Jahres nach deren Abschluss die Scheidung eingereicht wurde, existiert. Auf Grundlage des § 1408 BGB a.F. geschlossene notarielle Vereinbarungen zum VA konnten jedoch nur bei Anhängigkeit eines (Scheidungs-)Verfahrens bis 31.08.2009 der Unwirksamkeit zugeführt werden. Die Einreichung eines späteren Antrags konnte dagegen die [...]
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