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Die Nichtbeachtung der Form des § 7 VersAusglG hat die Nichtigkeit der getroffenen Vereinbarung gem. § 125 Satz 1 BGB zur Folge. Sind die Vorschriften der ZPO über die Protokollierung eines Vergleichs (§§ 159 ff. ZPO) nicht eingehalten worden, ist die Vereinbarung nach § 125 BGB unwirksam (OLG Brandenburg, Beschl. v. 04.05.2020 – 13 UF 214/19, FamRZ 2020, 1669; OLG Schleswig, FamRZ 2012, 132). Eine Heilung der Formnichtigkeit kann nicht erfolgen, auch nicht durch Erfüllung der Vereinbarung (NK-BGB/Götsche, 3. Aufl. 2014, § 7 VersAusglG Rdnr. 14; i.E. auch BGH, FamRZ 1991, 679); jedoch kann bei Annahme der Gegenleistung bzw. in sonstigen Ausnahmefällen die Berufung auf die Formnichtigkeit treuwidrig gem. § 242 BGB sein (OLG Celle, FamRZ 2007, [...]
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