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Der VA führt die Teilung jedes einzelnen Anrechts herbei. Steuerrechtlich darf diese aufgezwungene Teilung grundsätzlich nicht zu einer Belastung führen. § 3 Nr. 55a Satz 1 EStG ordnet an, dass die interne Teilung für den Ausgleichspflichtigen und den Ausgleichsberechtigten steuerneutral ist. Es liegt deshalb kein einkommensteuerpflichtiger Vorgang vor. Dies gilt auch bei interner Teilung von Anrechten aus einem Versicherungsvertrag. Der mit der internen Teilung verbundene Transfer aufgrund eines richterlichen Gestaltungsakts stellt weder einen Erlebensfall noch einen Rückkauf der Leistungen aus dem Versicherungsvertrag dar und ist deshalb steuerneutral zu behandeln (BT-Drucks. 16/10144, S. 109). Der Ausgleichsberechtigte soll durch die interne Teilung im Vergleich zu dem Ausgleichspflichtigen in steuerrechtlicher Hinsicht weder besser noch schlechter gestellt werden. Der Ausgleichsberechtigte ist an allen steuerlichen Vor- und Nachteilen des Versorgungssystems des [...]
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