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Anders als bei der internen Teilung gelten für die externe Teilung hinsichtlich der Leistung des Ausgleichswerts bzw. Kapitalwerts (§ 14 Abs. 4 VersAusglG) im Grundsatz die allgemeinen steuerlichen Regelungen. Durch den externen Ausgleich würden auf Seiten des Ausgleichspflichtigen steuerpflichtige Einkünfte nach den §§ 19, 20 oder 22 EStG – insbesondere soweit Gewinne oder Zinsen ausgeschüttet würden – entstehen. Deshalb wird gem. § 3 Nr. 55b Satz 1 EStG der Teil des Ausgleichswerts steuerfrei gestellt, der sonst zu steuerpflichtigen Einkünften führen würde. Dies gilt auch dann, wenn Anrechte aus einem Versicherungsvertrag (insbes. private Rentenversicherungen) extern geteilt und im Rahmen eines Vertrags bei einem anderen Versicherungsunternehmen begründet werden. Der mit der externen Teilung verbundene Transfer aufgrund eines richterlichen Gestaltungsakts stellt weder einen Erlebensfall noch einen Rückkauf dar und ist schon deshalb steuerneutral zu behandeln [...]
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