Ausgleichsansprüche nach der Scheidung werden vor allem durch Zahlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG geltend gemacht. Der Ausgleichspflichtige muss seine der Ausgleichsrente zugrundeliegende Rente versteuern. Bei nachgelagerter Besteuerung erfolgt dies grundsätzlich in voller Höhe, bei vorgelagerter Besteuerung nur in Höhe des Ertragsanteils. In demselben Umfang, in dem bei dem Ausgleichspflichtigen die auszugleichende Rente besteuert wird, hat der Ausgleichsberechtigte die schuldrechtliche Ausgleichsrente zu versteuern. Der Ausgleichspflichtige kann die Ausgleichszahlung nach § 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG als Sonderausgabe steuermindernd geltend machen. Auch ein durch Ehevertrag vereinbarter schuldrechtlicher VA ist begünstigt (BFH, DStR 2013, 185). Kapitalzahlungen nach § 22 VersAusglG unterliegen ebenfalls der Besteuerung. Bei den § 22 VersAusglG unterfallenden Kapitalzahlungsanrechten handelt es sich üblicherweise um Anrechte der betrieblichen [...]