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Allgemein zum gerichtlichen Verfahren und zur Umsetzung siehe Teil 8/4.18. Für Entscheidungen über den Ausgleich öffentlich-rechtlicher Dienst- oder Amtsverhältnisse gelten einige Besonderheiten, sofern die externe Teilung erfolgt. Für die interne Teilung gelten dagegen keine Besonderheiten (allgemein siehe Teil 8/4.11). Der Tenor bei externer Teilung gem. § 16 VersAusglG entspricht im Grundsatz dem der allgemeinen externen Teilung (siehe Teil 8/4.18.4), wobei hier als Zielversorgung stets die gesetzliche Rentenversicherung zu benennen ist. In Abweichung von § 222 Abs. 3 FamFG erfolgt bei externer Teilung gem. § 16 VersAusglG keine Festsetzung des zu zahlenden Kapitalwerts durch das Gericht (OLG Brandenburg v. 02.03.2020 – 9 UF 8/20, NJ 2020, 448; vgl. § 222 Abs. 4 FamFG). Die aufgrund der externen Teilung von der gesetzliche Rentenversicherung an den Ausgleichsberechtigten zu erbringenden Leistungen sind vom Träger der Beamtenversorgung nach § 225 SGB VI zu erstatten [...]
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