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Da die Bundesländer im Rahmen der ihnen obliegenden Gesetzgebungskompetenz weiterhin keine interne Teilung bei den den landesrechtlichen Regelungen unterliegenden Beamten und Richtern zulassen, gilt für diesen Personenkreis auch zukünftig als einzige Teilungsform beim Wertausgleich bei der Scheidung die Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 16 Abs. 1 VersAusglG. Dies gilt selbst dann, wenn beide Ehegatten Landesbeamte (-richter, -abgeordnete, Kommunalbeamte) sind. Da die Beamtenversorgung voraussichtlich eine höhere Dynamik als die gesetzliche Rentenversicherung besitzt (Kemper, ZFE 2011, 179, 184) und auch zu einer prozentual höheren Rente führen kann, sollte die Landesbeamtenversorgung möglichst erhalten bleiben. Der Ausgleich der Landesbeamtenversorgung kann durch eine Vereinbarung unter Ehegatten nach §§ 6–8 VersAusglG geregelt werden. Insbesondere Verrechnungsvereinbarungen bieten sich dafür an. Siehe dazu näher Teil 8/4.31.5, auch [...]
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