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Hat der öffentlich-rechtliche Versorgungsträger die interne Teilung nicht zugelassen, erfolgt gem. § 16 Abs. 1 VersAusglG zwingend die externe Teilung dieser Versorgungen (OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 38). Es sind zu Lasten der Versorgung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis zugunsten des Ausgleichsberechtigten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen. Ein anderer Zielversorgungsträger ist nicht vorgesehen, ein Wahlrecht besteht nicht. Für das Versorgungsrecht öffentlich-rechtlicher Dienst- oder Amtsverhältnisse der Länder (die die Gesetzgebungskompetenz innehaben) und Kommunen ist die Einführung der internen Teilung derzeit noch nicht vorgesehen (vgl. zum Saarland: OLG Saarbrücken, FamRZ 2012, 1645; zum Land Brandenburg OLG Brandenburg v. 30.05.2013 – 10 UF 45/11; OLG Brandenburg, FamRZ 2012, 1646; OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 38; i.Ü. noch Rehbein, jurisPR-FamR 23/2012, Anm. 3). Die Versorgungen von Landesbeamten, [...]
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