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Ist der VA hinsichtlich des geringfügigen Differenzwerts (§ 18 Abs. 1 VersAusglG) bzw. Ausgleichswerts (§ 18 Abs. 2 VersAusglG) auszuschließen, erfolgt keine Übertragung des jeweiligen Ausgleichswerts durch interne/externe Teilung; auch der Ausgleich nach der Scheidung (§§ 20 ff. VersAusglG) ist für dieses Anrecht ausgeschlossen (BGH v. 02.09.2015 – XII ZB 33/13, FamRZ 2015, 2125; OLG Brandenburg, Beschl. v. 31.08.2020 – 9 UF 133/20, NJW-Spezial 2020, 645 für Bausteineversorgung). Diese Rechtsfolgen beziehen sich auf jeden einzelnen geringfügigen Differenzwert/Ausgleichswert. Bei mehreren geringfügigen Werten kann die notwendige Einzelfallprüfung dazu führen, dass ein Teil der Werte gem. § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 VersAusglG auszuschließen ist, während ein anderer Teil (z.B. wegen besonders hoher Dynamik des auszugleichenden Anrechts) durchgeführt wird. Ein beabsichtigter Ausschluss muss mit den Eheleuten erörtert werden (§ 221 Abs. 1 FamFG). Unterbleibt eine [...]
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