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Die im VA vorgesehene Halbteilung jedes einzelnen Anrechts kann im Einzelfall dazu führen, dass auf Seiten des Ausgleichsberechtigten Miniversorgungen, also Versorgungen mit einem geringen Wert, entstehen. Sind nur geringere Werte auszugleichen (Bagatellfälle), soll (nicht aber muss!) die Durchführung des VA unter den Voraussetzungen des § 18 VersAusglG entfallen. Dies dient der Beschleunigung des Verfahrens, der Vermeidung von Splitterversorgungen (BGH, Beschl. v. 07.08.2013 – XII ZB 552/12, FamRZ 2013, 1635), der Entlastung der Familiengerichte und – vor allem – der Entlastung der Versorgungsträger wegen des auch bei geringen Ausgleichswerten vorhandenen Verwaltungsaufwands (BGH, Beschl. v. 07.08.2013 – XII ZB 552/12, FamRZ 2013, 1635; BGH, FamRZ 2012, 192). Der Ausschluss wegen Geringfügigkeit betrifft primär den Wertausgleich bei der Scheidung gem. §§ 9 ff. VersAusglG. Die Vorschrift des § 18 VersAusglG ist sowohl bei interner als auch bei externer Teilung von [...]
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