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Die praktisch wesentlichste Fallgruppe der Unwirtschaftlichkeit knüpft an das Erreichen der Mindestwartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung an. Werden dem Ausgleichsberechtigten durch interne oder externe Teilung Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen/begründet, ist zu prüfen, ob er auch unter Einschluss der im VA übertragenen Anwartschaften die Mindestwartezeit von fünf Jahren (60 Monaten), die gem. § 50 Abs. 1 SGB VI Grundlage für die Auszahlung einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist (siehe Teil 8/4.11.5.5), erreichen kann. Kann der Ausgleichsberechtigte mit den ihm übertragenden Entgeltpunkten die Wartezeit von 60 Monaten erfüllen, ist der VA nicht unwirtschaftlich (OLG Brandenburg v. 16.10.2017 – 9 UF 147/17, NZFam 2017, 1106). Ist dies voraussichtlich nicht der Fall, würde aus dem VA in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Rente ausbezahlt werden, weil die Mindestwartezeit nicht erfüllt ist. In diesem Fall ist [...]
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