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Unwirtschaftlich ist der VA, wenn sich die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften voraussichtlich nicht zugunsten des Ausgleichsberechtigten auswirken würde oder nach den Umständen des Falls aus sonstigen Gründen wertlos wäre. Die Unwirtschaftlichkeit ist anhand strenger objektiver Maßstäbe und unter Beachtung der Zielsetzung des VA sowie der Interessen beider Ehegatten zu beurteilen (BGH, FamRZ 1981, 1058; OLG Nürnberg, FamRZ 2006, 490, 491). Dass sich eine anderweitige Regelung für den Berechtigten im Einzelfall als wirtschaftlicher darstellen könnte, genügt nicht (BGH, FamRZ 2007, 30). Ebenso wenig sind Bagatellbeträge dazu geeignet, Unwirtschaftlichkeit zu begründen; insoweit mag aber § 18 VersAusglG Anwendung finden. Der Begriff der Unwirtschaftlichkeit wird aus der Sicht des Ausgleichsberechtigten bestimmt; ob sich die Durchführung des VA für den Ausgleichspflichtigen als unwirtschaftlich darstellt, ist für § 19 VersAusglG ohne Belang (OLG [...]
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