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Der VA kommt grundsätzlich auch bei wirtschaftlicher Nutzlosigkeit des Ausgleichs für den Ausgleichsberechtigten zur Anwendung (BGH, BGH-Report 2007, 65). Nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG hat ein Wertausgleich bei der Scheidung deshalb zu unterbleiben, wenn er für den Ausgleichsberechtigten unwirtschaftlich wäre. Dies muss von Amts wegen berücksichtigt werden, ein Antrag eines Ehegatten ist nicht erforderlich. Jedoch muss das der Berater des Ausgleichsberechtigen im Auge behalten, weil dies die Gerichte zum Teil übersehen (so bei OLG Bamberg v. 14.12.2021 – 7 UF 194/21 [FamRZ 2022, 779], siehe Götsche, jurisPR-FamR 8/2022, Anm. [...]
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