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Haben die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge, so ist die Anordnung des Wechselmodells unproblematisch möglich. Die alleinige elterliche Sorge steht der Anordnung des Wechselmodells nicht entgegen – dies, obwohl über die Anordnung der paritätischen Betreuung in das mit der elterlichen Sorge einhergehende Aufenthaltsbestimmungsrecht eingegriffen wird. Auch wenn dies letztlich eine Einzelfallentscheidung ist, führt das doch nicht zum Ausschluss des Wechselmodells (BGH v. 01.02.2017 – XII ZB 601/15, FamRZ 2017, 532). Entgegen einer Vielzahl von Entscheidungen, die die Anordnung des Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils als nicht möglich angesehen haben (KG, Beschl. v. 22.05.2015 – 18 UF 133/14; OLG Saarland, Beschl. v. 08.09.2014 – 6 UF 62/14; OLG Naumburg v. 06.03.2013 – 3 UF 186/12, FamRZ 2014, 50; OLG Hamm v. 25.07.2011 – 8 UF 190/10, II-8 UF 190/10, NJW 2012, 398) hat der BGH nunmehr für Rechtsklarheit gesorgt (BGH v. 01.02.2017 – XII ZB 601/15, [...]
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