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Rechtsprechung und Literatur haben sich zunächst mit der Frage, ob das Wechselmodell entweder als sorgerechtliche (gem. § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) oder als umgangsrechtliche Maßnahme (gem. § 1684 Abs. 3 BGB) angeordnet werden kann, oder ob derlei Verfahren grundsätzlich unzulässig sind, auseinandergesetzt. Das Verfahren gem. § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist primär auf die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge, oder zumindest eines Teilbereichs gerichtet. Die Vorschrift eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, die elterliche Sorge einem der Elternteile zuzuweisen. Das Umgangsverfahren gem. § 1684 BGB dient der Sicherstellung des Umgangs des nichtbetreuenden Elternteils und nicht der gleichberechtigten Teilhabe der Eltern am Leben der Kinder. Entgegen einer verbreiteten Meinung in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG Schleswig v. 16.06.2016 – 10 UF 197/15, FamRZ 2016, 1945; OLG Brandenburg v. 15.02.2016 – 10 UF 213/14, FamRZ 2016, 1473; OLG Jena v. [...]
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