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Das Wechselmodell als Form der Betreuung gemeinsamer Kinder ist gesetzlich nicht normiert. Von einem Wechselmodell spricht man, wenn die Eltern das Kind in nahezu gleichem Umfang betreuen (BGH, FamRZ 2006, 1015; BGH, FamRZ 2007, 707; Marchlewski, FF 2015, 98). Darunter ist nach der grundlegenden Entscheidung des BGH zur Berechnung des Kindesunterhalts im Wechselmodell (Beschl. v. 11.01.2017 – XII ZB 565/15, FamRZ 2017, 437) eine Betreuung in einem Verhältnis etwa 50 % zu 50 % zu verstehen. Eine Betreuung weit unterhalb dieser Quote (noch vom 7. Arbeitskreis des 20. DFGT angenommen) fällt nicht darunter. Dem gegenüber steht das Residenzmodell. Hier wird das Kind von einem Elternteil betreut und der andere Elternteil hat die Pflicht und das Recht über sein Umgangsrecht, Zeit mit dem Kind zu verbringen (Sünderhauf, Wechselmodell: Psychologie-Recht-Praxis, 2013, 58). Erfolgen die Umgangskontakte über das übliche Maß hinaus, so spricht man vom erweiterten Umgang, der ebenfalls [...]
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