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Die Namensgebung ist eine Entscheidung der Eltern, die sie im Rahmen ihrer elterlichen Sorge treffen. Es handelt sich um eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung, die gem. § 1627 BGB von gemeinsam sorgeberechtigten Eltern gemeinsam getroffen werden muss (VG Berlin, Urt. v. 12.10.2011 – 3 K 341.10). Sind die Eltern verheiratet und tragen einen Ehenamen, so erhält das Kind den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen (§ 1616 BGB). Tragen verheiratete oder unverheiratete, gemeinsam sorgeberechtigte Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, so können sie in einer Frist von einem Monat den Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Einigen sie sich nicht, so überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil (§ 1617 Abs. 1 und 2 BGB). Ist ein Elternteil allein sorgeberechtigt, so erhält das Kind seinen Namen; der allein sorgeberechtigte Elternteil kann aber auch mit Zustimmung des anderen Elternteils dem Kind dessen Namen geben; hat das Kind das fünfte Lebensjahr [...]
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