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Ersetzung der Einwilligung des leiblichen Vaters zur Einbenennung

Die Ersetzung der Einwilligung des leiblichen Elternteils ist nur zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Gerichte haben also eine Kindeswohlprüfung vorzunehmen. Es reicht nicht aus, dass die Einbenennung dem Wohl des Kindes dienlich ist, sondern sie muss für das Kind unerlässlich sein (OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.07.2014 – 5 UF 163/13, NJW-spezial 2014, 614). Als für das Kindeswohl erforderlich ist eine Einbenennung nur anzusehen, wenn andernfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären oder die Einbenennung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbands nicht bestehen würde (BGH, Beschl. v. 09.11.2016 – XII ZB 298/15; BGH, FamRZ 2002, 94). Demnach reicht es nicht aus, dass der Namensbindung keine tatsächlich gelebte Bindung mehr zugrunde liegt. Ein allgemeines Gefährdungspotential ist nicht ausreichend. [...]
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