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Gemäß § 1618 BGB können der Elternteil und der (neue) Ehegatte dem Kind ihren Namen geben, wenn es in ihrem gemeinsamen Haushalt lebt (Einbenennung). § 1618 BGB gilt nur für die Einbenennung minderjähriger, unverheirateter Kinder. Nach der seit dem 30.04.2004 geltenden Fassung des § 1618 BGB ist die Alleinsorge des antragstellenden Elternteils nicht Voraussetzung der Einbenennung; sie ist auch bei weiterbestehender gemeinsamer elterlicher Sorge möglich. Inhaltlich bedeutet die Ersetzung der Zustimmung des mitsorgeberechtigten Elternteils einen Eingriff in dessen Sorgerecht, wobei § 1618 BGB im Verhältnis zu § 1628 BGB die speziellere Norm ist und deshalb für die Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung Anwendung findet (OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.07.2014 – 5 UF 163/13, NJW-Spezial 2014, 614). Die Einbenennung des Kindes kann nur erfolgen, wenn der sorgeberechtigte Elternteil und sein Ehegatte eine übereinstimmende Erklärung gegenüber dem Standesbeamten abgegeben [...]
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