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Die Unterhaltssachen werden in Familienstreitsachen gem. §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 FamFG (siehe Teil 14/4.2.4) und Verfahren unterschieden, die keine Familienstreitsachen sind (§ 231 Abs. 2 FamFG). Letztere betreffen Streitigkeiten nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BKGG und § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG. Nach § 51 Abs. 3 FamGKG i.d.F. des 2. KostRMoG beträgt der Verfahrenswert 500 €. Er kann beim Vorliegen besonderer Umstände auch höher angesetzt werden (HK-FamGKG/Schneider, 2. Aufl. 2014, § 51 Rdnr. 207). Neben der 1,3-Verfahrensgebühr entsteht auch die 1,2-Terminsgebühr, wenn der Rechtsanwalt einen gerichtlichen Termin wahrnimmt oder die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG vorliegen. Ebenfalls kann die 1,0-Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG anfallen. Nach § 231 Abs. 2 Satz 2 FamFG gelten die §§ 235–245 FamFG für diese Unterhaltssachen nicht. Damit scheidet auch eine Kostenentscheidung auf der Grundlage des § 243 FamFG aus. Maßgebend sind die §§ 81 ff. [...]
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