Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Der Verfahrenswert in Ehewohnungssachen ergibt sich aus § 48 FamGKG. Die Vorschrift stellt die Verbindung zu § 200 Abs. 1 FamFG her und unterscheidet zwischen der Benutzungsregelung bei Getrenntleben gem. § 1361b BGB und der Wohnungszuweisung anlässlich der Ehescheidung nach § 1568a BGB. Handelt es sich um ein Verfahren nach § 1361b BGB, beträgt der Verfahrenswert 3.000 € (OLG Bamberg v. 12.08.2010 – 2 UF 289/10, FamRZ 2011, 1424), bei Verfahren gem. § 1568a BGB 4.000 €. Es handelt sich um Festwerte. Die Höhe der zu entrichtenden Miete oder die Größe der Wohnung sind grundsätzlich nicht relevant. Das Familiengericht kann aber bei Unbilligkeit des Werts im Einzelfall gem. § 48 Abs. 3 FamGKG einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen (vgl. Schneider, AGS 2018, 437 zu Verfahrens- und Gegenstandswerten in Verfahren betr. die Ehewohnung). Da § 48 Abs. 1 FamGKG allgemein auf § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG verweist, gilt der Regelwert von 3.000 € auch für [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen