Der Verfahrenswert in Ehewohnungssachen ergibt sich aus § 48 FamGKG. Die Vorschrift stellt die Verbindung zu § 200 Abs. 1 FamFG her und unterscheidet zwischen der Benutzungsregelung bei Getrenntleben gem. § 1361b BGB und der Wohnungszuweisung anlässlich der Ehescheidung nach § 1568a BGB. Handelt es sich um ein Verfahren nach § 1361b BGB, beträgt der Verfahrenswert 3.000 € (OLG Bamberg v. 12.08.2010 – 2 UF 289/10, FamRZ 2011, 1424), bei Verfahren gem. § 1568a BGB 4.000 €. Es handelt sich um Festwerte. Die Höhe der zu entrichtenden Miete oder die Größe der Wohnung sind grundsätzlich nicht relevant. Das Familiengericht kann aber bei Unbilligkeit des Werts im Einzelfall gem. § 48 Abs. 3 FamGKG einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen (vgl. Schneider, AGS 2018, 437 zu Verfahrens- und Gegenstandswerten in Verfahren betr. die Ehewohnung). Da § 48 Abs. 1 FamGKG allgemein auf § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG verweist, gilt der Regelwert von 3.000 € auch für [...]