Gewaltschutzsachen zählen gem. § 111 Nr. 6 FamFG zu den Familiensachen. Die Verfahren haben in den §§ 210–216a FamFG ihre gesetzliche Ausgestaltung erfahren. Die Verfahrenswerte betragen grundsätzlich 2.000 € für Verfahren nach § 1 GewSchG und 3.000 € gem. § 2 GewSchG (§ 49 Abs. 1 FamGKG), soweit nicht eine hiervon abweichende Wertfestsetzung nach § 49 Abs. 2 FamGKG (Billigkeitsregelung) erfolgt. In diesen Verfahren ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, sie findet i.d.R. jedoch statt. Neben der 1,3-Verfahrensgebühr entsteht dann die 1,2-Terminsgebühr. In vielen Fällen kommt es im Ergebnis der Erörterung zu einer Einigung, so dass zusätzlich die 1,0-Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG entsteht. Wenn der Antrag nur auf eine Vorschrift nach dem GewSchG gestützt wird, in der Verhandlung jedoch weitere Ansprüche mitbesprochen und erledigt werden, entstehen hierfür die 0,8-Differenzverfahrensgebühr (Nr. [...]