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Durch Art. 2 des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021 – KostRÄG 2021) vom 21.12.2020 (BGBl I, 3229) ist auch das FamGKG geändert worden. Für die Anwaltsvergütung ist dabei die Anhebung des Verfahrenswerts in Kindschaftssachen von 3.000 € auf 4.000 € besonders bedeutsam. Es handelt sich um den Regelwert, der sich aus § 44 Abs. 2 Satz 1 und aus § 45 Abs. 1 FamGKG ergibt. In der Gesetzesbegründung wird hierzu lediglich ausgeführt, hinsichtlich dieses Werts habe Nachholbedarf bestanden, da das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG – vom 23.07.2013 (BGBl I, 2586) zwar mehrere Auffang- und Regelwerte erhöht habe, nicht jedoch den für Kindschaftssachen (BT-Drucks. 19/23484, S. 56). Unverändert blieben die im Gesetz schon bislang vorhandenen Abweichungsmöglichkeiten in den §§ 44 Abs. 3 und 45 Abs. 3 FamGKG. Wenn in Verfahren nicht über das Sorgerecht insgesamt, sondern nur über Teilbereiche, wie z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht, zu entscheiden [...]
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