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Mit dem Auftrag zur Vertretung im gerichtlichen Verfahren hat der Rechtsanwalt Anspruch auf die Gebühren nach Teil 3 VV RVG. Gemäß Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG entsteht die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Informationen. Der Gebührensatz beträgt gem. Nr. 3100 VV RVG 1,3. Da in den Kindschaftssachen gem. § 45 Abs. 1 FamGKG der Verfahrenswert nach dem KostRÄG 2021 vom 21.12.2020 (BGBl I, 3229) grundsätzlich mit 4.000 € festgesetzt wird, ergibt sich eine 1,3-Verfahrensgebühr i.H.v. 361,40 €. Bei einer ebenfalls 1,3-Geschäftsgebühr werden 180,70 € auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Entscheidet das Familiengericht nach mündlicher Verhandlung durch Beschluss, rechnet der Anwalt (bei einem gesetzlichen Umsatzsteuersatz i.H.v. 19 %) wie folgt ab: Für die außergerichtliche Tätigkeit lautet die Abrechnung: Gegenstandswert: 4.000 € Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG 1,3 361,40 € Aufwandspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 [...]
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