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Für die Kostenentscheidungen in den Kindschaftssachen gelten die Kostenbestimmungen der §§ 80–85 FamFG (Zimmermann, FamRZ 2009, 377, 379). Dem Familiengericht steht ein weitgehender Ermessensspielraum zu (Zimmermann, FamRZ 2009, 377, 380). Nach § 81 Abs. 2 FamFG soll das Familiengericht einem Beteiligten die Kosten ganz oder teilweise unter bestimmten Bedingungen auferlegen. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass in familienrechtlichen Verfahren die Anordnung mit besonderer Zurückhaltung anzuwenden ist, die Erstattung außergerichtlicher Kosten einem Beteiligten aufzuerlegen (OLG Frankfurt v. 18.12.2019 – 4 WF 162/19, FamRZ 2020, 1109; OLG Nürnberg v. 30.07.2020 – 7 WF 681/20, FamRZ 2021, 52; OLG Brandenburg v. 22.08.2022 –9 WF 80/22, FamRZ 2022, 1871). Aus dem Bereich der Kindschaftssachen kommt hierbei § 81 Abs. 2 Nr. 5 FamFG besondere Bedeutung zu. Die Vorschrift verweist auf § 156 Abs. 1 Satz 4 FamFG. Danach kann das Familiengericht in den in § 156 Abs. 1 Satz 1 [...]
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