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Die Berechnung der Geschäftsgebühr erfolgt auf der Grundlage eines Gegenstandswerts. Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG gelten die für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertvorschriften entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 25. Aufl. 2021, § 23 Rdnr. 27). Kann ein Gegenstandswert auf diese Weise nicht ermittelt werden, sieht § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG als Auffangwert 5.000 € vor (Schneider, NJW 2013, 1553). Von ihm kann nach Lage des Falls nach unten und oben abgewichen werden. Die Obergrenze beträgt 500.000 €. Die Abrechnung nach Gegenstandswert führt zur Belehrungspflicht des Anwalts nach § 49b Abs. 5 [...]
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