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Der außergerichtlichen Streitverhinderung oder -beilegung kommt eine erhebliche Bedeutung in der anwaltlichen Tätigkeit zu. Indem das Gesetz das Entstehen der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG im Unterschied zu § 23 BRAGO nicht mehr an das Zustandekommen eines Vergleichs gem. § 779 BGB anknüpft, fördert es die streitentscheidende oder -beendende Tätigkeit des Rechtsanwalts (Klees, in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, Nr. 1000 VV RVG Rdnr. 3; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 25. Aufl. 2021, Nr. 1000 VV Rdnr. 2, 5; BGH v. 13.04.2007 – II ZB 10/06, FamRZ 2007, 1096; Schneider, Rdnr. 201 ff.). Tatbestandsvoraussetzung der Gebühr ist nach Nr. 1000 Anm. Abs. 1 Nr. 1 VV RVG die anwaltliche Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Beschränkt sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht, entsteht keine Einigungsgebühr. Um die Einigungsgebühr zu erheben, [...]
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