Die Aussöhnungsgebühr gem. Nr. 1001 VV RVG kann für die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit berechnet werden, wenn der Rechtsanwalt an der Aussöhnung mitgewirkt hat. Erklärt ein Ehegatte, er wolle die eheliche Lebensgemeinschaft fortführen, wieder aufnehmen oder einen Scheidungsantrag zurücknehmen, oder sind die Äußerungen beider Ehegatten darauf gerichtet, erwächst die Aussöhnungsgebühr nur dann, wenn die anwaltliche Tätigkeit ursächlich oder zumindest mitursächlich für die Aussöhnung war (Ebert, in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, Nr. 1001 VV RVG Rdnr. 17; Schneider, Rdnr. 251 ff.). In diesen Fällen empfiehlt es sich, die Mitwirkung des Anwalts ausreichend zu dokumentieren. Die Höhe der Aussöhnungsgebühr beträgt 1,5 nach dem Verfahrenswert, der für das schon anhängige Ehescheidungsverfahren gilt (§ 43 FamGKG). Ist das Ehescheidungsverfahren noch nicht anhängig, ist der Wert nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten gem. § 23 [...]