Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten bestimmt sich ebenso wie im Ehegattenunterhalt nach dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Der Selbstbehalt des Pflichtigen gegenüber Ansprüchen aus § 1615l BGB ist identisch mit dem Selbstbehalt, der auch gegenüber Ehegattenunterhaltsansprüchen maßgeblich ist, aktuell 1.510 € für Erwerbstätige und 1.385 € für Nichterwerbstätige (siehe z.B. Anm. D. III. der Düsseldorfer Tabelle, Stand: 2023). Vor einer Unterhaltsgeltendmachung sollte bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen in jedem Fall anhand der einschlägigen Unterhaltsleitlinien geprüft werden, ob das in zweiter Instanz für eine Entscheidung zuständige Oberlandesgericht eine Unterscheidung zwischen erwerbstätigen und nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen auch bei der Geltendmachung eines Anspruchs nach § 1615l BGB zulässt, da dies nicht bei allen Oberlandesgerichten der Fall ist. Auch im Hinblick auf die [...]