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Vor der Feststellung der Vaterschaft fällig gewordener Unterhalt kann über die Verweisung in § 1615l Abs. 3 Satz 3 auf § 1613 Abs. 2 und hier speziell auf Nr. 2 Buchst. a) BGB auch ohne die grundsätzlich nach § 1613 Abs. 1 BGB erforderliche Inverzugsetzung verlangt werden (siehe auch OLG Schleswig, FamRZ 2004, 563, 564). Die Regelung findet insbesondere Anwendung bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt ab Geburt bei Kindern, die nicht in eine Ehe geboren wurden. Da vor der Klärung der rechtlichen Vaterschaft aus Rechtsgründen eine wirksame Inverzugsetzung des Mannes weder für den Kindesunterhalt noch für die Ansprüche nach § 1615l BGB möglich ist, erlaubt § 1613 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) BGB die rückwirkende Inanspruchnahme auf Unterhalt, und zwar ab dem Zeitraum, der sich aus der Vorschrift des materiellen Rechts, also im konkreten Fall aus § 1615l BGB, ergibt. Zwar verweist § 1615l Abs. 3 Satz 3 BGB nicht auf § 1613 Abs. 3 BGB, jedoch dürfte im Hinblick auf die [...]
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