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Treffen Unterhaltsansprüche des Ehegatten mit Ansprüchen aus § 1615l BGB zusammen, so sind für die Berechnung des Bedarfs des Ehegatten weder die Unterhaltsansprüche von nach Rechtskraft der Ehescheidung geborenen Kindern noch die damit einhergehenden Ansprüche nach § 1615l BGB zu berücksichtigen und wirken sich damit auch nicht bedarfsschmälernd aus (BGH v. 07.12.2011 – XII ZR 151/09, FamRZ 2012, 281 und BGH v. 07.12.2011 – XII ZR 159/09, FamRZ 2012, 288). Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen sind diese Ansprüche jedoch sehr wohl zu berücksichtigen. Für den Kindesunterhalt folgt dies aus der Rangfolgenregelung des § 1609 BGB, die dazu führt, dass der Unterhalt der nachgeborenen Kinder immer vorweg abgesetzt wird. Für die Ansprüche aus § 1615l BGB ergibt sich die Berücksichtigungsfähigkeit aus § 1581 BGB. Diese Vorschrift bestimmt die Höhe des eheangemessenen Selbstbehalts. Zu dessen Ermittlung können auch die gegen den Ehemann [...]
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