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Soweit die Leitlinien der Oberlandesgerichte einen Mindestbedarf für Ansprüche nach § 1615l BGB von derzeit (Stand: 2024) 1.200 € (2023: 1.120 €) vorsehen, hat der BGH dies in seiner Entscheidung gebilligt (BGH v. 16.07.2008 – XII ZR 109/05, FamRZ 2008, 1739). Diese Mindestbedarfe sind im Rahmen der Berechnung konkurrierender Unterhaltsansprüche gleichrangig berechtigter Elternteile von erheblicher Bedeutung (siehe unten unter Teil [...]
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