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In Mangelfällen, in denen der Unterhaltsverpflichtete bei Wahrung seines Selbstbehalts nicht alle Unterhaltsansprüche decken kann, ist zunächst nach den üblichen Grundsätzen vorzugehen. Infolge der Unterhaltsrechtsreform ergeben sich aber einige Neuerungen. Zu beachten ist, dass im Mangelfall ein Mehrbedarf des Kindesunterhalts gegenüber dem Mindestbedarf (Elementarunterhalt) subsidiär ist und daher zunächst keinen Eingang in eine Mangelfallberechnung findet (OLG Stuttgart v. 07.03.2012 – 11 UF 331/11, FamRZ 2012, 1573; OLG Schleswig v. 04.01.2012 – 10 WF 254/11, FamRZ 2012, [...]
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