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Soweit bis 31.12.2007 aber auf 135 % des Regelbetrags für die Beurteilung eines Mangelfalls abgestellt worden ist, ist daran mit der Neuregelung des § 1612b BGB nicht mehr festzuhalten. Bei mehreren gleichrangigen Kindern (minderjährige, hier auch privilegiert Volljährige) ist der Mangelfall danach zu beurteilen, inwieweit der Unterhaltsverpflichtete zur Leistung der Zahlbeträge (Tabellenunterhalt abzgl. Kindergeldanteil) in der Lage ist (vgl. im Einzelnen OLG Stuttgart v. 07.03.2012 – 11 UF 331/11, FamRZ 2012, 1573; OLG Schleswig v. 04.01.2012 – 10 WF 254/11, FamRZ 2012, 1573; OLG Brandenburg v. 14.12.2010 – 10 UF 131/10). Zu beachten ist, dass auch in Mangelfällen für die Bemessung des Bedarfs des volljährigen Kindes vorrangige Unterhaltslasten nicht vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils abgesetzt werden dürfen; dies geschieht erst bei der Ermittlung der Haftungsquoten (= Leistungsfähigkeit), die der jeweilige Elternteil zu tragen hat (siehe auch [...]
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