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Ist das volljährige Kind gem. § 1609 Nr. 4 BGB nachrangig, so sind zunächst sämtliche vorrangigen Unterhaltsansprüche zu befriedigen. Abzustellen war dabei hinsichtlich der Unterhaltsansprüche der vorrangigen Kinder bis zum 31.12.2007 auf den Tabellenunterhalt (zur Rechenweise vgl. BGH, FamRZ 2003, 366). Seit dem 01.01.2008 ist dagegen auf den sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen ergebenden Zahlbetrag abzustellen, also auf den Tabellenunterhalt abzgl. des Kindergeldes. Eine Korrektur des nach der jeweiligen Einkommensgruppe ermittelten Unterhaltsanspruchs des vorrangigen unterhaltsberechtigten Kindes, z.B. die Herabsenkung auf den Mindestunterhalt, findet nicht statt (Wendl/Gutdeutsch, 9. Aufl. 2015, § 5 Rdnr. 153, Fall 3). Verbleibt dann noch ein verteilungsfähiges Einkommen, kann sich das volljährige Kind daraus befriedigen. Handelt es sich um ein privilegiert volljähriges Kind, so ist es aufgrund seiner ersten Rangstelle gem. §§ 1603 Abs. 2 Satz 2, 1609 [...]
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