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Nach Abschluss der Ausbildung oder bei verschuldeten Verstößen gegen die Ausbildungsobliegenheiten muss das volljährige Kind für seinen Bedarf selbst aufkommen und dabei jede zumutbare Tätigkeit annehmen. Den Volljährigen trifft die Obliegenheit zur eigenverantwortlichen Sicherung seines Lebensunterhalts stärker als das minderjährige Kind (OLG Hamm, FamRZ 2007, 654; OLG Koblenz, FamRZ 1999, 676, 677). Die Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit im Verwandtenunterhalt außerhalb der nach § 1610 Abs. 2 BGB geschuldeten Ausbildung sind bewusst strenger gewählt als gegenüber der Sozialbehörde und dem Arbeitsamt (BSG, FamRZ 1989, 381, 382). Die unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheiten wurden weder durch die im Zuge der Hartz-IV-Reformen zum 01.01.2005 eingeführten Änderungen im SGB II (Arbeitslosengeld II; OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 1798; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 2304; OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 72, 73; OLG Brandenburg, NJW-RR 2005, 949; Götsche, FamRB 2006, 53; [...]
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