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In Ausnahmefällen kann ein volljähriges Kind mit eigener Lebensstellung einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern haben, wenn es in seiner Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise eingeschränkt ist bzw. trotz gehöriger Anstrengung keine Erwerbsmöglichkeit finden kann. Das Gesetz sieht keine zeitliche Einschränkung für die elterliche Unterhaltspflicht vor, wenn sich das Kind nicht selbst unterhalten kann. Ein Kind kann, wenn es seine Ausbildung nicht abschließt, auch nicht deshalb von seinen Eltern Unterhalt verlangen, weil diese reich sind (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1982, 518). Bei einem Unfall oder im Krankheitsfall kann die Unterhaltsberechtigung fortbestehen oder wiederaufleben (BGH, FamRZ 2012, 530; OLG München, FamRZ 2007, 911: für 38-jährige Frau). Eine Unterhalts- oder Rentenneurose genügen dafür aber nicht (OLG Düsseldorf, FamRZ 1982, 518; OLG Düsseldorf, FamRZ 1981, 255). Im Übrigen können dann Besonderheiten beim Selbstbehalt der Eltern bestehen (siehe [...]
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