Kinder, die ihre Ausbildung abgeschlossen und eine eigene Lebensstellung erreicht haben, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Unterhalt, sie können nach § 1602 BGB nur unter sehr engen Voraussetzungen Unterhalt beanspruchen. Mit Abschluss der Ausbildung kommen Ansprüche gegen die Eltern aufgrund der Eigenverantwortung des Kindes regelmäßig nicht mehr in Betracht. Ein Volljähriger, der sich wegen Beendigung, Abbruchs oder gar Nichtantritts nicht in einer Berufsausbildung befindet, muss für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen (OLG Hamm, FamRZ 2007, 654; OLG Brandenburg, FamRZ 2004, 552; OLG Celle, OLGReport Celle 2004, 209). Nur wenn das Kind in seiner Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise eingeschränkt ist bzw. trotz gehöriger Anstrengung keine Erwerbsmöglichkeit finden kann, bleiben die Eltern in der Pflicht zur Unterhaltsleistung. Eine eigene Lebensstellung hat ein Volljähriger nach der Ausbildung auch dann, wenn er keine Arbeitsstelle findet und arbeitslos wird. [...]