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Sachlich zuständig für den Unterhaltsantrag ist das Amtsgericht – Familiengericht (§§ 23a Abs. 1 Nr. 1, 23b Abs. 1 GVG, § 111 Nr. 8 FamFG), wobei es sich um eine ausschließliche Zuständigkeit handelt. Dies gilt unabhängig vom abstammungsrechtlichen Status des Kindes. Die frühere unterschiedliche Rechtswegzuweisung für Unterhaltsansprüche ehelicher und nichtehelicher Kinder wurde bereits durch die Neufassung des § 23b GVG im Rahmen der Kindschaftsrechtsreform seit 01.07.1998 beseitigt. Daran hat sich durch das FamFG nichts geändert. Bei der örtlichen Zuständigkeit muss in Kindesunterhaltsverfahren immer unterschieden werden, ob eine Ehesache anhängig ist oder nicht. Ist eine Ehesache anhängig, so ist das Gericht der Ehesache ausschließlich für das Unterhaltsverfahren des aus der Ehe hervorgegangenen Kindes zuständig. Dies gilt auch für volljährige Kinder. Das ergibt sich aus § 232 Abs. 1 Nr. 1 FamFG. Dies gilt jedoch nicht für das vereinfachte Verfahren über [...]
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