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Nach § 113 Abs. 1 FamFG sind in Unterhaltsverfahren grundsätzlich die §§ 58 ff. FamFG anwendbar unter Beachtung der speziellen Regelungen des § 117 FamFG. Für alle Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Familiengerichts ist der Familiensenat des Oberlandesgerichts zuständig (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) GVG; ausführlich zu den Rechtsbehelfen siehe Teil 11). Nach § 58 Abs. 1 FamFG sind nur Endentscheidungen mit der Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeberechtigt ist nach § 59 Abs. 1 FamFG derjenige, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Nach § 61 FamFG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € übersteigt oder das Familiengericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses zu laufen (§ 63 FamFG). Da die Beschwerde in Unterhaltssachen nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle – derartige Erklärungen sind vom [...]
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