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Auch der Unterhalt minderjähriger Kinder kann nach den §§ 49 ff. FamFG im Wege einer einstweiligen Anordnung geregelt werden (ausführlich zum vorläufigen Rechtsschutz siehe Teil 13). Neben den allgemeinen Vorschriften der §§ 49 ff. FamFG sind in Unterhaltsverfahren die §§ 246 ff. FamFG zu beachten. § 246 Abs. 1 FamFG modifiziert § 49 FamFG in zwei wesentlichen Punkten: 1. Entgegen § 49 Abs. 1 FamFG ist für eine einstweilige Anordnung auf Zahlung von Unterhalt oder zur Zahlung eines Kostenvorschusses kein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden erforderlich. 2. Entgegen § 49 Abs. 2 FamFG ist nicht nur eine vorläufige Maßnahme möglich. Es kann vielmehr der volle Unterhalt ohne zeitliche Begrenzung zuerkannt werden, soweit die Voraussetzungen dafür glaubhaft gemacht worden sind. Da das Verfahren sich gem. § 51 Abs. 2 FamFG grundsätzlich nach den Vorschriften des Hauptverfahrens richtet, werden im Folgenden nur die Besonderheiten des einstweiligen [...]
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