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Wird der Anspruch auf Auskunftserteilung aus welchen Gründen auch immer im Verfahren fallen gelassen, so bedarf es keiner Erledigungserklärung. Es handelt sich weder um eine Erledigung oder Rücknahme des Antrags noch um einen Teilverzicht, sondern nur um einen Übergang auf das eigentliche Antragsziel, Unterhalt vom Antragsgegner zu verlangen (OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 493; OLG München, FamRZ 1983, 629; vgl. auch OLG Stuttgart, FamRZ 1994, 1595 m. Anm. Vogel, FamRZ 1995, 370). Erst wenn über den Zahlungsantrag entschieden oder dieser zurückgenommen oder übereinstimmend für erledigt erklärt wird, ist auch über die Kosten des gesamten Stufenantrags zu entscheiden. Ergibt sich nach der Auskunft, dass kein Unterhalt geschuldet wird, hat sich der Zahlungsantrag nicht erledigt, da dieser von Anfang an unbegründet war (BGH, Urt. v. 05.05.1994 – II ZR 98/93, FamRZ 1995, 348, Rdnr. 8 ff.). Der Antragsteller kann in dem anhängigen Unterhaltsverfahren jedoch den [...]
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