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Bei einem Rechtsmittel des Auskunftsschuldners, einer Beschwerde, richtet sich die Beschwer nach der Höhe der Kostenersparnis, die eintritt, wenn der Schuldner die Auskunft nicht erteilen muss (BGH v. 18.07.2018 – XII ZB 637/17, FamRZ 2018, 1762, Rdnr. 8 m. Anm. Müther; BGH v. 07.05.2014 – XII ZB 408/13, FamRZ 2014, 1542, Rdnr. 7; BGH v. 24.11.1994 – GSZ 1/94, FamRZ 1995, 349, Rdnr. 9 ff.). Maßgeblich ist nicht das Interesse, die Auskunft zu verhindern oder zu erschweren. Es entscheidet vielmehr der Aufwand an Zeit und Arbeit, der im konkreten Einzelfall für eine sorgfältige Auskunft erforderlich ist (OLG Karlsruhe, FamRZ 1997, 303), wobei grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Auskunftspflichtige die erforderlichen Tätigkeiten für die Auskunft in seiner Freizeit erbringen kann. Für die Bewertung des Zeitaufwands kann daher auf den in § 20 JVEG festgelegten Stundensatz für die Entschädigung von Zeugen (zzt. 4 €; bis 31.12.2020 3,50 €) [...]
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