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Mit dem Auskunftsantrag hat der Gläubiger die Möglichkeit, den Schuldner zu zwingen, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu offenbaren und zu belegen. Dies ist erforderlich, weil Unterhalt beziffert werden muss, sei es auch erst nach einer vorgeschalteten Auskunftsstufe. Der Auskunftsgläubiger kann den Auskunftsanspruch auch im Scheidungsverbund ohne Leistungsstufe geltend machen (OLG Frankfurt, FamRZ 1987, 299 für einen Auskunftsanspruch über den Zugewinn; a.A. OLG Hamm, FamRZ 1996, 736 für einen Auskunftsanspruch zum nachehelichen Ehegattenunterhalt). Den Auskunftsanspruch ohne Leistungsstufe geltend zu machen, ist der kostengünstigere Weg. Er empfiehlt sich aber nur dann, wenn davon auszugehen ist, dass der Schuldner grundsätzlich zahlungsbereit ist. Ist dies nicht der Fall, empfiehlt sich, wie in der Praxis üblich, ein [...]
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