Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Nach § 1605 Abs. 2 BGB kann eine Auskunft grundsätzlich nicht vor Ablauf von zwei Jahren erneut verlangt werden. Diese gesetzliche Sperrfrist wird nur überwunden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass der Berechtigte zwischenzeitlich ein wesentlich höheres Einkommen oder einen erheblichen Vermögenszuwachs erlangt hat. Eine Einkommenssteigerung um 20 % reicht hierfür aus (BGH, FamRZ 1994, 28 re.Sp.). Auch die Behauptung, beim Schuldner sei eine hohe Schuldverpflichtung vorzeitig getilgt worden, also der Fortfall einer erheblichen Belastung, überwindet die Sperrfrist (OLG Hamm, FamRZ 1991, 594, 595). Es ist ausreichend, wenn der Auskunftsgläubiger Umstände darlegt, die eine wesentliche Einkommensverbesserung nahelegen, ohne dass der Umfang genau beziffert werden müsste, so kann allein ein Umzug von einer Eigentumswohnung in ein Einfamilienhaus eine ausreichende Begründung darstellen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.08.2017 – 9 WF 187/17, FamRZ 2018, 346). Eine i.S.d. § [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen