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Die Auskunft bezieht sich inhaltlich auf die laufenden Einkünfte. Dazu gehören alle Umstände, die für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs relevant sein können (BGH, FamRZ 2003, 1836). Geschuldet wird eine geordnete Zusammenstellung, die es dem Gläubiger ohne übermäßigen Arbeitsaufwand ermöglicht, das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen zu ermitteln (BGH, FamRZ 1983, 996, 998; OLG München, FamRZ 1996, 307; OLG München, FamRZ 1996, 738, 739; AG Freiburg, FamRZ 2004, 1313, 1314). Dies hat in Schriftform zu geschehen, denn § 260 BGB erfordert die Erstellung eines Verzeichnisses. Hieraus wurde teilweise geschlossen, dass die Auskunft vom Auskunftspflichtigen eigenhändig zu unterzeichnen sei (vgl. z.B. OLG München, FamRZ 1999, 453; OLG München, FamRZ 1996, 738; OLG München, FamRZ 1995, 737; a.A. z.B. OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 284, 285; OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 106; OLG Nürnberg, NJW-RR 2005, 808, 809). Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2008, 600) bedeutet [...]
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