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Der Auskunftsanspruch ist – wie der Unterhaltsanspruch selbst auch – im Zweifel sofort fällig. Der Auskunftsschuldner kann sich also nicht darauf berufen, die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung erst zum üblichen Bilanzierungszeitpunkt erstellen zu müssen bzw. zu können. Die Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnung kann, wie dies auch bei den Gehaltsbescheinigungen beim abhängig Tätigen der Fall ist, jederzeit verlangt werden. Zumindest gilt das für die monatlichen DATEV-Auswertungen. Nur so ist es dem Gläubiger möglich, festzustellen, ob er überhaupt einen Unterhaltsanspruch hat, und wenn ja, in welcher Höhe. Der selbständig tätige Unterhaltsschuldner muss also ggf. einen Zwischenstatus erstellen (OLG Koblenz, FamRZ 1981, 992 [LS]; OLG Düsseldorf, DAVorm 1982, 689; vgl. auch OLG Karlsruhe, FamRZ 1987, 297, 299 unter 3 b; OLG Stuttgart, FamRZ 1991, 84, 85; a.A. OLG München, FamRZ 1992, 1207, 1208; OLG Bamberg, FamRZ 1989, 423: Auskunft nur für volle [...]
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